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Vierter Abschnitt - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)
G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung
§ 17
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Landesregierungen bestimmen die Behörden, die die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen haben (Festsetzungsbehörden), und regeln ihre Zuständigkeiten.
§ 18
§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu versuchen.
(2) Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsberechtigte). Der Bundesminister der Finanzen kann für die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des Finanzinteresses bestellen. Dieser ist Beteiligter, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.
(3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn sie notariell beurkundet ist.
§ 19
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Festsetzungsbehörde die Höhe der Entschädigung fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.
(2) Festgesetzt wird durch schriftlichen Bescheid, in dem die Festsetzungsbehörde, der Zahlungspflichtige und der Zahlungsempfänger anzugeben sind und der eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 20
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Urkunde über die Einigung nach § 18 Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 19 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt, an die Stelle des Prozeßgerichts.
§ 21
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wird die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes nicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§ 18) oder Festsetzung (§ 19), bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach der sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Das gilt nicht, soweit den Entschädigungsberechtigten ein Verschulden an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der Entschädigungsberechtigte auf die Entschädigung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung.
§ 22
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden verursacht hat.
(2) Auslagen, die dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erweist.
§ 23
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Festsetzungsbehörde gleich.
(2) Die Vorschriften über den Verlust von Ansprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrags bleiben unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3762/b10206.htm