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§ 2 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 2 Genehmigungsvorbehalte
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer
- 1.
- Einrichtungen, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind,
- a)
- errichtet,
- b)
- betreibt oder
- c)
- wesentlich ändert,
- 2.
- Chemikalien der Liste 1
- a)
- produziert,
- b)
- verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
- c)
- sie ein-, aus- oder durchführt,
- 3.
- Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt,
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 sowie für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer Einrichtung nur medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungsbehörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus- oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen V. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 m.W.v. 8. März 2024
Frühere Fassungen von § 2 CWÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.03.2024 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 CWÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 CWÜV Erteilung der Genehmigung (vom 08.03.2024)
... Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen ...
§ 8 CWÜV Formvorschriften (vom 08.03.2024)
... Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung ...
§ 9 CWÜV Ausnahmen für geringe Konzentrationen (vom 08.03.2024)
... Die §§ 1, 2 , 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom ... einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. (3) Die §§ 2 , 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen ... 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter ...
§ 11 CWÜV Bundeswehr und andere Organe
... Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden sowie die ...
§ 12 CWÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.03.2024)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. entgegen § 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder ...
§ 13 CWÜV Straftaten (vom 08.03.2024)
... oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt, 3. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder 4. entgegen einem Verbot nach ... zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer 1. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder 2. ohne die nach § 2 ... 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder 2. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert. (3) Nach § 16 Absatz ... zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer 1. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert, 2. ohne die nach ... c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert, 2. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie ... sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder 3. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ...
§ 15 CWÜV Inkrafttreten (vom 08.03.2024)
... §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (3. ÄndCWÜV)
V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 3. ÄndCWÜV
... 3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 2 , 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... die Angabe „Nr." jeweils durch das Wort „Nummer" ersetzt. 7. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 , § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ...
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