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§ 3 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 3 Erteilung der Genehmigung
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden.
(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungslandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwendungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den Endempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Bestimmungsland enthält.
(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar erklärt werden.
(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden finden entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen V. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 m.W.v. 8. März 2024
Frühere Fassungen von § 3 CWÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.03.2024 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 CWÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt. 8. In § 3 Absatz 1 , § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe a ...
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