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§ 4 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch



(1) Wer ein Werk betreibt,

1.
das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nummer 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

2.
in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

3.
in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

4.
in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder in einem der vorangegangenen drei Kalenderjahre produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder

5.
das insgesamt mehr als 100 Gramm von einer oder mehreren Chemikalien der Liste 1 im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird oder

6.
das eine oder mehrere Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.



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Frühere Fassungen von § 4 CWÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.03.2024Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
aktuell vorher 15.07.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (3. ÄndCWÜV)
vom 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
aktuellvor 15.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 CWÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 CWÜV Meldearten und -angaben (vom 08.03.2024)
... Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das ... oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Absatz 1 , Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 ... des § 4 Absatz 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 . (2) Die Meldung muß folgende Angaben über das Werk enthalten: 1. ... 1. Name und Anschrift des Werkes, 2. Name des Betreibers, 3. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produziert hat, ... ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produziert hat, 4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 die Angabe, ob das Werk mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nummer 3 meldepflichtigen ... der Liste 3 produziert hat oder voraussichtlich produzieren wird, 5. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer ... produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird, 6. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Anzahl aller Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des § 4 Absatz 1 ... 1 Nummer 3 und 4 die Anzahl aller Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche ... auslösen, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort jeweils bezeichneten Chemikalien produziert ... die dort jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben, 7. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes, 8. im Falle des § 4 Absatz 1 ... 1 Nummer 1 und 2 die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes, 8. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 über den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 erheblich ... Bestimmungszwecks. (3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten: 1. Name und Standort innerhalb des Werkes ... 3. hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes, 4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich a) nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne von Teil ... b) die Produktionskapazität für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Absatz 1 Nummer 4 genannte Schwellenwert überschritten oder voraussichtlich überschritten wird.  ... überschritten wird. (4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Chemikalien enthalten: 1. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die ... über die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Chemikalien enthalten: 1. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Gesamtmenge der von dem Werk produzierten bestimmten organischen Chemikalien in den ... 1.000 Tonnen, 1.000 bis 10.000 Tonnen und über 10.000 Tonnen, 2. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Gesamtmenge der von jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den ... 1.000 Tonnen, 1.000 bis 10.000 Tonnen und über 10.000 Tonnen, 3. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 gesondert für jede Chemikalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert ... 10000 Tonnen, 10000 bis 100000 Tonnen und über 100.000 Tonnen, 4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 gesondert für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert ... und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeiträume, 5. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 gesondert für jede Chemikalie der Liste 1 a) die chemische Bezeichnung, ...
§ 7 CWÜV Weitere Meldevorschriften (vom 08.03.2024)
... Kalenderjahres zu erstatten. (2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines ... den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor ...
§ 8 CWÜV Formvorschriften (vom 08.03.2024)
... Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und ...
§ 9 CWÜV Ausnahmen für geringe Konzentrationen (vom 08.03.2024)
... Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom ... 10 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen ...
§ 12 CWÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.03.2024)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anhang 2 CWÜV Explosivstoffe gemäß § 4 Abs. 2
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (3. ÄndCWÜV)
V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 3. ÄndCWÜV
... (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einer Chemikalie" durch die Wörter ... 3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6" ersetzt. b) ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe „ § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 bis 8 wird die Angabe „Abs." ... wie folgt gefasst: „(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines ... den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor ...