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§ 5 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 5 Meldearten und -angaben



(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Absatz 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6.

(2) Die Meldung muß folgende Angaben über das Werk enthalten:

1.
Name und Anschrift des Werkes,

2.
Name des Betreibers,

3.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produziert hat,

4.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 die Angabe, ob das Werk mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nummer 3 meldepflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder voraussichtlich produzieren wird,

5.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird,

6.
in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Anzahl aller Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben,

7.
in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes,

8.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 über den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 erheblich ist,

a)
für die Jahresvorausmeldung die voraussichtlichen Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und die voraussichtlichen Änderungen des Bestimmungszwecks,

b)
für die Jahresabschlußmeldung die durchgeführten Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und Änderungen des Bestimmungszwecks.

(3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:

1.
Name und Standort innerhalb des Werkes einschließlich des Gebäudes oder Bauwerks,

2.
Name des Betreibers,

3.
hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes,

4.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich

a)
nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne von Teil VII Absatz 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum Übereinkommen,

b)
die Produktionskapazität für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Absatz 1 Nummer 4 genannte Schwellenwert überschritten oder voraussichtlich überschritten wird.

(4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:

1.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Gesamtmenge der von dem Werk produzierten bestimmten organischen Chemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter 1.000 Tonnen, 1.000 bis 10.000 Tonnen und über 10.000 Tonnen,

2.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Gesamtmenge der von jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1.000 Tonnen, 1.000 bis 10.000 Tonnen und über 10.000 Tonnen,

3.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 gesondert für jede Chemikalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,

a)
die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

b)
die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden soll,

c)
die von dem Werk produzierte oder voraussichtlich produzierte Menge in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1.000 Tonnen, 1.000 bis unter 10000 Tonnen, 10000 bis 100000 Tonnen und über 100.000 Tonnen,

4.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 gesondert für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,

a)
die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

b)
die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Absatz 8 Buchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und verbraucht wurde oder werden soll, unter genauer Angabe der Produktgruppen,

c)
für die Jahresabschlußmeldung die von dem Werk produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Menge,

d)
für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die von dem Werk voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Menge sowie die zu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeiträume,

5.
im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 gesondert für jede Chemikalie der Liste 1

a)
die chemische Bezeichnung, Strukturformel und - falls zugeordnet - CAS-Nummer,

b)
für die Jahresabschlußmeldung

aa)
die produzierte und verbrauchte Menge sowie den Zweck des Verbrauchs,

bb)
für jeden Fall des Überlassens der tatsächlichen Gewalt im Inland Menge, Zweck sowie Name und Anschrift des Empfängers,

cc)
die höchste im Laufe eines Jahres sowie die am letzten Tag des Jahres gelagerte Menge,

dd)
im Falle der Produktion für Schutzzwecke das angewandte Verfahren,

ee)
die Menge, chemische Bezeichnung und - falls zugeordnet - CAS-Nummer jedes für die Produktion verwendeten Vorproduktes der Listen 1 bis 3,

c)
für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die vom Werk voraussichtlich produzierte Menge, die zur Produktion voraussichtlich benötigten Zeiträume sowie den Zweck der Produktion.





 

Frühere Fassungen von § 5 CWÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.03.2024Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 CWÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 CWÜV Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch (vom 08.03.2024)
... Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5 , 7 und 8 verpflichtet. (2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und ...
§ 7 CWÜV Weitere Meldevorschriften (vom 08.03.2024)
... der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten. (3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden: 1. bei Chemikalien der Liste 1 ... ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden ...
§ 10 CWÜV Besondere Meldevorschriften (vom 08.03.2024)
... muß folgende Angaben enthalten: 1. über das Werk a) Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 , b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der ... den Betrieb a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 , b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 ... 1 bis 3, b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 , 3. gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie a) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... 2 wird die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 ...