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§ 7 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 7 Weitere Meldevorschriften
(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.
(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.
- 1.
- bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,
- 2.
- bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen V. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 m.W.v. 8. März 2024
Frühere Fassungen von § 7 CWÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.03.2024 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 CWÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 CWÜV Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch (vom 08.03.2024)
... produzieren wird, ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet. (2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ...
§ 6 CWÜV Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr (vom 08.03.2024)
... 1 ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet. (2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert ...
§ 10 CWÜV Besondere Meldevorschriften (vom 08.03.2024)
... Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen. Im übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert nach Absatz 6 Satz 1 unterschreitet." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Februar" ...
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