(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach
§ 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.
(3) Bei den Meldungen nach den
§§ 5 und
6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:
- 1.
- bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,
- 2.
- bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.
Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach
§ 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74