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§ 9 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen
(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien
- 1.
- der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
- 2.
- der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger
- 1.
- der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
- 2.
- der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger
(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die
- 1.
- zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder
- 2.
- zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen V. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 m.W.v. 8. März 2024
Frühere Fassungen von § 9 CWÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.03.2024 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
aktuell vorher | 15.07.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (3. ÄndCWÜV) vom 05.07.2011 BGBl. I S. 1349 |
aktuell | vor 15.07.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 CWÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 20a CWÜAG Übergangsvorschrift (vom 05.03.2024)
... 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, genannten Schwellen anzuwenden. § 9 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (3. ÄndCWÜV)
V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 3. ÄndCWÜV
... die Wörter „Anträge und" eingefügt. 3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... ersetzt. 7. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 , § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b und ...
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, genannten Schwellen anzuwenden. § 9 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen gilt entsprechend." 18. In § 2 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 1 Nummer 1 ...
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