§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen
(1) Die
§§ 1,
2,
4 und
6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
(2)
§ 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien
- 1.
- der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
- 2.
- der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger
einer Mischung bilden.
(3) Die
§§ 2,
4 und
6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien
- 1.
- der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
- 2.
- der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger
einer Mischung bilden.
(4) Die
§§ 1a,
2 und
6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die
- 1.
- zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder
- 2.
- zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Frühere Fassungen von § 9 CWÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenAusführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 20a CWÜAG Übergangsvorschrift (vom 05.03.2024) ... 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, genannten Schwellen anzuwenden. § 9 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (3. ÄndCWÜV)
V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 3. ÄndCWÜV ... die Wörter „Anträge und" eingefügt. 3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV ... ersetzt. 7. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 , § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b und ...
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
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