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§ 10 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 10 Besondere Meldevorschriften
(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,
- 1.
- in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,
- 2.
- in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder
- 3.
- das eine Chemikalie der Liste 1
(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- über das Werk
- a)
- Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
- b)
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,
- 2.
- über den Betrieb
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,
- b)
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4,
- 3.
- gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,
- b)
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen V. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 m.W.v. 8. März 2024
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Frühere Fassungen von § 10 CWÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.03.2024 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 CWÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a und b , § 12 und § 15 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort ... „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt. 8. In § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe a und b und Absatz 2 Satz 2 , § 12 und § 15 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort ...
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