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§ 11 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 11 Bundeswehr und andere Organe



Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr.

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