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§ 12 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen V. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 m.W.v. 8. März 2024
Frühere Fassungen von § 12 CWÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.03.2024 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 CWÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 CWÜV Inkrafttreten (vom 08.03.2024)
... §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a und b, § 12 und § 15 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ... 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe a und b und Absatz 2 Satz 2, § 12 und § 15 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ...
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