- 1.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,
- 2.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,
- 2a.
- entgegen § 1a Nummer 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt
oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,
- 3.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder
- 4.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.
- 1.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder
- 2.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.
- 1.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,
- 2.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder
- 3.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 15 CWÜV Inkrafttreten (vom 08.03.2024) ... §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74