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§ 13 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 13 Straftaten
(1) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,
- 2.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,
- 2a.
- entgegen § 1a Nummer 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt
- 3.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder
- 4.
- entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.
(2) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
- 1.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder
- 2.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.
(3) Nach § 16 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer
- 1.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,
- 2.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder
- 3.
- ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen V. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 m.W.v. 8. März 2024
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Frühere Fassungen von § 13 CWÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.03.2024 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 CWÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 CWÜV Inkrafttreten (vom 08.03.2024)
... §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „(BAFA)" gestrichen. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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