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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
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§ 7 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 7 Abwerfen von Gegenständen
(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2424 m.W.v. 4. August 2009
Frühere Fassungen von § 7 LuftVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 11 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... bei Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt; 12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände oder sonstige Stoffe abwirft oder abläßt; 13. ...
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO) 60 bis 170 EUR 12. Zulassung von Ausnahmen vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 11 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitergeleitet." 2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Artikel 1 LuftVOuaÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt." 4. § 7 der Anlage 2 (zu § 21) wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird ...
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