Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9a - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
|
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
|
§ 9a Uhrzeit und Maßeinheiten
(1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit (UTC = Universal Time Co-ordinated) und die vorgeschriebenen Maßeinheiten anzuwenden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt die nach Satz 1 anzuwendenden Maßeinheiten fest. Es gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (WGS-84 = World Geodetic System - 1984) anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2424 m.W.v. 4. August 2009
Anzeige
Frühere Fassungen von § 9a LuftVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 11 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 verstößt; 16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwiderhandelt; 17. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 11 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 3. In § 9a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter ... „Verkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu VFR" ersetzt. 20. In § 9a Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zeitgesetz (ZeitG)
G. v. 25.07.1978 BGBl. I S. 1110, 1262; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
§ 4 ZeitG Andere Vorschriften
... 9a der Luftverkehrs-Ordnung sowie Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung internationaler ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3772/a53044.htm