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§ 5 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats
1Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 30. Juni 2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 |
aktuell vorher | 20.05.2017 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1194 |
aktuell | vor 20.05.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDASa selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... weitere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen." 6. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 5" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV
... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. 3. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 zweiter ...
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