(1)
1Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung.
2Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen.
3Falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
4Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident oder die Präsidentin dies beantragen.
5Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen.
6Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
7Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen.
8Der Präsident oder die Präsidentin, die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, der oder die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz und ein Vertreter des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil.
9Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt
§ 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
10Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
11Der Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen.
(2)
1Die Mitglieder werden von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich.
2Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des
§ 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 entsprechend.
3Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen.
4Dies ist der Bundesanstalt und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.
(3) 1Der Präsident oder die Präsidentin oder bei Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. 2Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
- 1.
- für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e. V.,
- 2.
- für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V.,
- 3.
- für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e. V.,
- 4.
- für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e. V.,
- 5.
- für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.,
- 6.
- für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen,
- 7.
- für einen Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Investment und Asset Management e. V.,
- 8.
- für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,
- 9.
- für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
- 10.
- für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V..
2Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen.
3Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen der Aufsicht.
(6) 1Der Fachbeirat kann auf Antrag eines Mitglieds des Direktoriums, des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützt. 3Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt.
(7) 1Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731