Tools:
Update via:
Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.08.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. FinDASaVÄndV am 30. August 2008 und Änderungshistorie FinDASaHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt). Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung "BaFin" verwendet werden. (2) Die Bundesanstalt gliedert sich in Geschäftsbereiche, Abteilungen, Gruppen und Referate unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel. Darüber hinaus können Einheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' (Bundesanstalt). 2 Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung 'BaFin' verwendet werden. (2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten. 3 Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. 4 Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 5 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3775/al0-13811.htm