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Synopse aller Änderungen Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 30.08.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. August 2008 durch Artikel 1 der 2. FinDASaVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie FinDASa.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt). Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung "BaFin" verwendet werden. (2) Die Bundesanstalt gliedert sich in Geschäftsbereiche, Abteilungen, Gruppen und Referate unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel. Darüber hinaus können Einheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' (Bundesanstalt). 2 Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung 'BaFin' verwendet werden. (2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden die vier Geschäftsbereiche 'Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung', 'Bankenaufsicht', 'Versicherungsaufsicht' und 'Wertpapieraufsicht' eingerichtet. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten; letztere können zu Gruppen zusammengefasst werden. 3 Darüber hinaus können Einheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. 4 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Direktorium der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt. |
§ 2 Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt | |
(1) Der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und dieser Satzung unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums. Der Präsident hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb. (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. (3) Der Präsident erlässt gemäß § 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderung der Genehmigung durch das Bundesministerium bedarf. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung sektorspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen. (4) Der Präsident gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus. | (1) Das Direktorium leitet und verwaltet die Bundesanstalt gesamtverantwortlich und unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums. (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist ein Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. als Vizepräsidentin. (3) Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes einstimmig ein Organisationsstatut und eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen. (4) Das Direktorium gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus. |
§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats, Verschwiegenheitspflicht | |
(1) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. Er ist insbesondere berufen: 1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage des Präsidenten; 2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs; | (1) 1 Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. 2 Er ist insbesondere berufen: 1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch das Direktorium; 2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Direktoriums nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs; |
3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt, 4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes); 5. zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes); | |
6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden; 7. zur Anhörung bei Änderungen der Kostenverordnung. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Auch ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. Lehnt der Präsident in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. | 6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden. (2) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. 2 Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten und den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. 3 Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten und den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. 4 Auch ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. 5 Lehnt der Präsident oder der jeweilige Exekutivdirektor bzw. die jeweilige Exekutivdirektorin in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. |
§ 6 Sitzungen des Verwaltungsrats | |
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestes einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, der Präsident oder mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen. (3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen Präsident und Vizepräsident grundsätzlich teil. Im Fall ihrer Verhinderung ist eine Vertretung nur durch Erste Direktoren oder den Leiter der Zentralabteilung zulässig. Die drei Ersten Direktoren, der Leiter der Zentralabteilung und im Verhinderungsfalle deren Vertreter haben unbeschadet der Regelung in Satz 5 das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, ebenso der Vorsitz des Personalrats, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter sowie ein Vertreter der Deutschen Bundesbank. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und je ein Vertreter der Kreditinstitute und der Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müssen. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse. (5) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (6) Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. Ergeht innerhalb der Frist kein Beschluss, gilt der vom Präsidenten vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt. | (1) 1 Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestes einmal jährlich. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) 1 Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. 2 Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, das Direktorium oder mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen. (3) 1 An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen der Präsident bzw. die Präsidentin und die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen grundsätzlich teil. 2 Im Verhinderungsfall werden der Präsident bzw. die Präsidentin durch einen Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin und die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen jeweils durch einen Abteilungsleiter bzw. eine Abteilungsleiterin aus ihrem Geschäftsbereich vertreten. 3 Unbeschadet der Regelung in Satz 5 haben der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Personalrats, im Verhinderungsfall sein bzw. ihr Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin, sowie ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Bundesbank das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. 4 Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. 5 Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. (4) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und je ein Vertreter der Kreditinstitute und der Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müssen. 2 Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 5 Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse. (5) 1 Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (6) 1 Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. 2 Ergeht innerhalb der Frist kein Beschluss, gilt der vom Direktorium vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt. |
§ 8 Fachbeirat | |
(1) Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Präsidenten der Anstalt in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen. (2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. Dies ist dem Bundesministerium und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. (3) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder und ihre Vertreter sowie externe Berater durch Handschlag zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. (4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht: | (1) 1 Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. 2 Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder bei dessen bzw. deren Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin oder, soweit Vorsitzender bzw. Vorsitzende oder Stellvertreter bzw. Stellvertreterin verhindert sind oder noch nicht gewählt sind, vom Direktorium einberufen. 3 Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder das Direktorium es beantragen. 4 Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. 5 Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. 6 Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. 7 Der Präsident bzw. die Präsidentin, die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. 8 Für die Vertretung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 9 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 10 Der Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen. (2) 1 Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. 2 Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend. 3 Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. 4 Dies ist dem Bundesministerium und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. (3) 1 Der Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und ihre Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und Verschwiegenheit. 2 Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3 Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. (4) 1 Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht: |
1. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e. V., 2. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V., 3. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e. V., 4. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e. V., 5. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., 6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Hypothekenbanken e. V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen, 7. für einen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e. V., 8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V., 9. für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., 10. für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.. | |
Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich. (5) Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Vorsitz oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Präsident und der Vizepräsident, die drei Ersten Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. Für deren Vertretung gelten § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend. (6) Der Fachbeirat kann auf Antrag des Präsidenten, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützen. Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt. (7) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. | 2 Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. 3 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich. (5) 1 Der Fachbeirat kann auf Antrag des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2 Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützen. 3 Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt. (6) 1 Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. |
§ 9 Haushaltsplan | |
(1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. | |
(2) Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten einzureichen: | (2) Dem Verwaltungsrat sind vom Direktorium einzureichen: |
1. zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel, 2. spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr. | |
Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten um bis zu einem Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen. (3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats. Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Zur Sicherstellung der Finanzierung laufender Aufwendungen kann der Präsident der Bundesanstalt bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats ohne Einwilligung der Verwaltungsratsmitglieder nach Maßgabe eines vorläufigen Haushaltsplans, der der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf, Verpflichtungen eingehen. | Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Direktoriums um bis zu einem Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen. (3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats. |
§ 10 Haushalt | |
(1) Das Haushaltsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr. | |
(2) Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. (3) Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten zu beauftragen ist; das Bundesministerium handelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Präsident legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungsrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Präsidenten relevant sind. | (2) 1 Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. 2 Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. 3 Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. 4 Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat das Direktorium in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. (3) 1 Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch das Direktorium zu beauftragen ist; das Bundesministerium handelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. 2 Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 3 Das Direktorium legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. 4 Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungsrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Direktoriums relevant sind. |
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