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Änderung § 2 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.08.2008
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) (1) Der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und dieser Satzung unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums. Der Präsident hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb. (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. (3) Der Präsident erlässt gemäß § 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderung der Genehmigung durch das Bundesministerium bedarf. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung sektorspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen. (4) Der Präsident gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus. | (Text neue Fassung) (1) Das Direktorium leitet die Bundesanstalt gesamtverantwortlich und unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums. (2) 1 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2 Ständiger Vertreter des Präsidenten oder der Präsidentin ist ein Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident oder Vizepräsidentin. 3 Der Ständige Vertreter wird vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin bestimmt. (3) Der Präsident oder die Präsidentin 1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international, 2. ist für die Haushaltsplanaufstellung und die Festlegung der Organisationsstruktur der BaFin zuständig, 3. nimmt die zentrale Steuerungsfunktion wahr und 4. kann Weisungen im Einzelfall erteilen oder Vorgänge an sich ziehen. (4) 1 Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen leiten jeweils einen Geschäftsbereich der Bundesanstalt in eigener operativer Verantwortung. 2 In Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs wirken sie in den Organen des Europäischen Finanzaufsichtssystems mit. (5) 1 Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ein Organisationsstatut und einstimmig eine Geschäftsordnung. 2 Das Organisationsstatut und die Geschäftsordnung bedürfen ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums. 3 Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen. (6) Der Präsident oder die Präsidentin veröffentlicht regelmäßig Informationen zur Arbeit der Bundesanstalt. |
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