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Änderung § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.07.2021
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Vertretung des Verwaltungsrats | |
(Text alte Fassung) 1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz berufenen Vertreter möglich. | (Text neue Fassung) 1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich. |
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