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Änderung § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats


(Text alte Fassung)

1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz berufenen Vertreter möglich.

(Text neue Fassung)

1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.

(heute geltende Fassung)