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Änderung § 8a Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 05.03.2013
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§ 8a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung | § 8a n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Verbraucherbeirat |
(1) 1 Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium bestellen: 1. drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes forschen, 2. vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbraucher- oder Anlegerschutzorganisationen, 3. drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme, 4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und 5. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften. 2 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich. (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen. (3) 1 Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, eines Mitglieds des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2 Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt. (4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden. |
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