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Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt). Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung "BaFin" verwendet werden.

(2) Die Bundesanstalt gliedert sich in Geschäftsbereiche, Abteilungen, Gruppen und Referate unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel. Darüber hinaus können Einheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' (Bundesanstalt). 2 Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung 'BaFin' verwendet werden.

(2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden die vier Geschäftsbereiche 'Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung', 'Bankenaufsicht', 'Versicherungsaufsicht' und 'Wertpapieraufsicht' eingerichtet. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten; letztere können zu Gruppen zusammengefasst werden. 3 Darüber hinaus können Einheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. 4 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Direktorium der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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