Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FinDASaVÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie FinDASa

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats


(Text alte Fassung)

1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz berufenen Vertreter möglich.

(Text neue Fassung)

1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.

(heute geltende Fassung)