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Zitierungen von § 8 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDASa selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a FinDASa Verbraucherbeirat (vom 01.07.2022)
... des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt. (4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Artikel 1 3. FinDASaVÄndV
... e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu unterzeichnen ist." 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat ... Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt. (4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden." 8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV
... Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. FinDASaVÄndV
... Präsidenten" durch das Wort Direktorium" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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