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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 3a - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3a Bauteilzulassungen



Für serienmäßige Regel- und Meßeinrichtungen, Mengen- und Meßwerterfassungssysteme, Sicherungseinrichtungen und andere wesentliche Bauteile von Dosiereinrichtungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 können auf Antrag Bauteilzulassungen erteilt werden. Für den Antrag und die Zulassung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.



 

Zitierungen von § 3a HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 12 HeizölkennzV Ordnungswidrigkeiten
...  1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder § 4 Abs. 2, Änderungen an Kennzeichnungseinrichtungen oder Bauteilen von ...