Für serienmäßige Regel- und Meßeinrichtungen, Mengen- und Meßwerterfassungssysteme, Sicherungseinrichtungen und andere wesentliche Bauteile von Dosiereinrichtungen nach §
1 Abs. 3 Nr. 1 können auf Antrag Bauteilzulassungen erteilt werden. Für den Antrag und die Zulassung gelten die §§
2 und
3 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.