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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 31 Abs. 2 Nr. 5, 9 und 12 sowie Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2150, 2185) sowie

-
des § 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613)

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Leichtes Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur - § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes - (Gasöle), wenn sie nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet sind oder als gekennzeichnet gelten.

(2) Kennzeichnungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Steuerlager, deren Inhabern die Kennzeichnung von Gasöl nach § 6 bewilligt ist. Als Kennzeichnungsbetriebe gelten auch Dienstleistungsbetriebe, die unter Steueraussetzung stehendes Gasöl Dritter für diese lagern und im Lager kennzeichnen oder die es für Dritte regelmäßig auf Schiffen im Anschluß an das Verbringen in das Steuergebiet kennzeichnen, wenn ihren Inhabern die Kennzeichnung nach § 6 bewilligt ist.

(3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes genannten

1.
Dosiereinrichtungen; das sind von einer Meßeinrichtung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die Kennzeichnungslösung in einem bestimmten Verhältnis dem Gasöl zugeben, das die Meßeinrichtung durchfließt, mit dem erforderlichen Zubehör, den Sicherungseinrichtungen und den Leitungen;

2.
Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest eingebaute Vorrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kennzeichnungslösung mechanisch oder durch Einblasen von Luft in dem Gasöl verwirbeln;

3.
Dosiereinrichtungen und Rührwerken vergleichbare Einrichtungen; das sind Einrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kennzeichnungslösungen mengenproportional zufügen oder diese mit dem Gasöl anders als nach den Nummern 1 und 2 mischen.

(4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser Verordnung sind Lösungen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Mineralölen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasöl bestimmt sind.


§ 2 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen



(1) Die Zulassung serienmäßiger Dosiereinrichtungen ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk ihr Hersteller seinen Geschäftssitz hat. Die Zulassung anderer Kennzeichnungseinrichtungen ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt werden sollen. Sollen die anderen Kennzeichnungseinrichtungen auf Schiffen benutzt werden, ist die Zulassung bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sie hergestellt, in ein Schiff eingebaut oder erstmalig auf einem Schiff verwendet werden. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken zu stellen. Unternehmen mit Betriebstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten; sie haben ihrem Antrag für jedes an der Steueraufsicht beteiligte Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.

(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:

1.
eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise, dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben werden sollen;

2.
eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn es für die Zulassung erforderlich ist.


§ 3 Zulassung von Dosiereinrichtungen und ihnen vergleichbaren Einrichtungen



(1) Das Hauptzollamt läßt Dosiereinrichtungen schriftlich zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich eingebaut werden können;

2.
es dürfen keine Vorrichtungen vorgesehen oder vorhanden sein, durch die während des Kennzeichnungsvorgangs der Durchfluß von Kennzeichnungslösung unterbrochen oder beeinträchtigt oder durch die Kennzeichnungslösung entnommen oder abgeleitet werden kann;

3.
sie müssen mit Meßeinrichtungen ausgestattet sein, die die Menge leichten Heizöls oder - bei Zugabe der Kennzeichnungslösung hinter der Meßeinrichtung - das zu kennzeichnende Gasöl mit einem besonderen, nicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes Zählwerk die gemessene Menge unter Angabe der Art des Meßgutes und der Reihenfolge der Zapfung auf Druckkarten oder -streifen fortlaufend ausdruckt; die Zugabe von Kennzeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig, wenn ihre zur ordnungsmäßigen Kennzeichnung erforderliche Menge 0,01 Raumhundertteile nicht übersteigt;

4.
sie müssen mit Strömungswächtern oder technischen Vorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sein, die Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die die Umschaltung auf ein für anderes Mineralöl bestimmtes Zählwerk bewirken, wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen ist;

5.
Störungen beim Ablauf des Kennzeichnungsvorgangs müssen durch von einander unabhängige akustische und optische Warneinrichtungen angezeigt werden;

6.
sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein oder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen gesichert werden können;

7.
eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl muß ausgeschlossen sein.

Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise ausreichend gesichert sind.

(3) Hersteller von zugelassenen Dosiereinrichtungen haben Änderungen an diesen dem Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Die veränderten Einrichtungen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb genommen werden. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(4) Für die Zulassung von vergleichbaren Einrichtungen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.


§ 3a Bauteilzulassungen



Für serienmäßige Regel- und Meßeinrichtungen, Mengen- und Meßwerterfassungssysteme, Sicherungseinrichtungen und andere wesentliche Bauteile von Dosiereinrichtungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 können auf Antrag Bauteilzulassungen erteilt werden. Für den Antrag und die Zulassung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.


§ 4 Zulassung von Rührwerken und ihnen vergleichbaren Einrichtungen



(1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhandene Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrichtungen schriftlich zu, wenn sie so beschaffen sind, daß eine gleichmäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe im Gasöl auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters in angemessener Zeit gewährleistet ist. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(2) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.


§ 5 Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung



(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöl gekennzeichnet werden soll, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem für den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in zwei Stücken zu beantragen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten; sie haben dem Antrag für jedes an der Steueraufsicht beteiligte Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.

(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:

1.
eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösungen;

2.
die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§§ 3 und 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darüber, daß die eingebauten oder einzubauenden Kennzeichnungseinrichtungen der Zulassung entsprechen;

3.
eine Darstellung der für die Mengenermittlung des leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen;

4.
eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten für Gasöl, aus denen dieses den für die Kennzeichnung bestimmten Einrichtungen zugeführt und in denen es nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl gelagert oder aus Zapfstellen abgegeben werden soll;

5.
ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzweigungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungseinrichtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestellen, in dem alle Einrichtungen, aus denen Gasöl, leichtes Heizöl oder Kennzeichnungslösung entnommen werden können, besonders zu bezeichnen sind;

6.
eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der Kennzeichnungseinrichtungen und damit zusammenhängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe;

7.
eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder soweit im Falle der Nummer 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.


§ 6 Bewilligung der Kennzeichnung



(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasöl unter Steueraussetzung beziehen dürfen und lagern, und Dienstleistungsbetrieben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen;

2.
die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zugelassen sein;

3.
die Kennzeichnungseinrichtungen müssen entsprechend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sein oder verwendet werden;

4.
die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anlagenteile, in denen der Ablauf des Kennzeichnungsvorgangs beeinflußt werden kann, müssen durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sein; das Hauptzollamt kann an Stelle von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist; es kann auf Verschlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder andere Einrichtungen gesichert ist, daß der Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflußt werden kann;

5.
in den Leitungen für leichtes Heizöl müssen an gut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sein, die die Beschaffenheit des Leitungsinhalts erkennen lassen; Schaugläser sind nicht erforderlich, soweit die Beschaffenheit des leichten Heizöls auf andere Weise ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann;

6.
eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl muß ausgeschlossen sein; § 8 bleibt unberührt;

7.
die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der kleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen in Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem Heizöl in dem nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Mengenverhältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein.

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(2) Soll Gasöl im Anschluß an das Verbringen in das Steuergebiet auf einem Schiff regelmäßig während des Transports oder bei der Entladung gekennzeichnet werden, wird die Bewilligung nach Absatz 1 nur erteilt, wenn der Inhaber des Dienstleistungsbetriebs sich schriftlich verpflichtet, für unaufgeklärte Transportfehlmengen die Steuer nach dem Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu entrichten.

(3) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2 der Abgabenordnung) versehen, die eine Gefährdung der Steuerbelange ausschließen sollen.

(4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Änderungen an Anlagen oder im technischen Ablauf dem Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; § 2 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. Er darf geänderte Anlagen erst benutzen oder geänderte technische Abläufe erst anwenden, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.


§ 7 Ordnungsmäßige Kennzeichnung, Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs



(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat zum Verheizen bestimmtes Gasöl so zu kennzeichnen, daß das leichte Heizöl die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Menge an Kennzeichnungsstoffen enthält; diese darf höchstens um 20 vom Hundert überschritten werden. Er hat dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der zulässige Höchstgehalt überschritten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist oder wenn das leichte Heizöl unmittelbar an Verwender geliefert wird. Der Gehalt an Furfurol wird nach der DIN 51 424 (Ausgabe August 1981), der Gehalt an den in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffen und an Solvent Yellow 124 nach der DIN 51 426 (Ausgabe März 2002) bestimmt; alternativ kann der Gehalt an Farbstoffen nach der Anlage 1 bestimmt werden. Die Normblätter, erschienen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Für die Bestimmung des Färbeäquivalents von Gemischen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffe gilt die Anlage 2.

(2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat die ordnungsmäßige Kennzeichnung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes und nach Absatz 1 zu überwachen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts innerhalb von diesem bestimmter Fristen Proben des leichten Heizöls zu entnehmen und sie auf die ordnungsmäßige Kennzeichnung zu untersuchen. Störungen in der Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben, und Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kennzeichnungsstoffen in dem gekennzeichneten Mineralöl hat er dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Zur Fortführung des Betriebs kann das Hauptzollamt in solchen Fällen zusätzliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs darf amtliche Verschlüsse nur mit Zustimmung des Hauptzollamts entfernen. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß Mineralöl mit zu geringem Gehalt an Kennzeichnungsstoffen nachgekennzeichnet oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es kann auf eine Nachkennzeichnung verzichten und die Verwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter Versteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zulassen, wenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und ungerechtfertigte Steuervorteile auszuschließen sind. Die Sätze 6 und 7 gelten sinngemäß auch für Fälle, in denen Mineralöl vor Feststellung seiner fehlerhaften Kennzeichnung zur steuerbegünstigten Verwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben worden ist.

(3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat

1.
die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungsstoffe und Kennzeichnungslösungen nach Zeitpunkt und Menge, Kennzeichnungslösungen auch nach Gehalt an Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug, beim Mischen untereinander und bei der Verwendung zur Kennzeichnung in zugelassenen Anschreibungen und

2.
die Menge an selbst gekennzeichnetem Heizöl nach Weisung des Hauptzollamts gesondert im Mineralölherstellungs- oder Mineralöllagerbuch oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Anschreibungen oder - soweit er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ist - in anderen zugelassenen Anschreibungen

anzuschreiben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er Lager- und Vorratsbehälter für Kennzeichnungslösungen mit einem Hinweis zu versehen, der das Verhältnis angibt, in dem die Kennzeichnungslösung mit Gasöl zu mischen ist, um den nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Gehalt an Kennzeichnungsstoffen im leichten Heizöl zu gewährleisten.


§ 8 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben



(1) Werden aus Kennzeichnungs- und anderen Betrieben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl in wechselnder Folge abgegeben, sind Vermischungen nicht zulässig, wenn sie durch zumutbaren Aufwand vermieden werden können.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 darf der Inhaber eines Betriebs leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl in wechselnder Folge unter Vermischung nur abgeben, wenn dabei der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 1 vom Hundert der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht übersteigt; er darf jedoch höchstens 60 Liter betragen. Eine größere Menge als 60 Liter ist zulässig, wenn der Anteil der für die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 0,5 vom Hundert der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht übersteigt. Vermischungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn bei aufeinanderfolgenden Wechseln das nicht zur Abgabe bestimmte Mineralöl in gleicher Menge abgegeben und dadurch ein Steuervorteil ausgeschlossen wird. Der nach den Sätzen 1 und 2 zulässige Anteil verringert sich nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Sind Vermischungen von leichtem Heizöl und nicht gekennzeichnetem Gasöl schon bei der Einlagerung oder Umlagerung in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben nicht vermeidbar, darf der Anteil der für die Abgabe nicht vorgesehenen Mineralölart im Gemisch 0,5 vom Hundert nicht übersteigen. Kommt es in solchen Betrieben bei der Auslagerung oder Abgabe von Mineralöl erneut zu einer Vermischung, darf der in diesem Betrieb insgesamt entstandene Anteil der für die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 0,5 vom Hundert, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 1 vom Hundert der jeweiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(4) Für die Fälle von Vermischungen nach den Absätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem Inhaber des Betriebs das nach den betrieblichen Verhältnissen zumutbare Verfahren vereinbaren.

(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in denen der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Mineralölart aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden.


§ 9 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln



(1) Wer leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl aus verschiedenen Kammern eines Transportmittels in wechselnder Folge oder nach Beladung eines Transportmittels mit der jeweils anderen Mineralölart abgibt, darf Mineralöl, das in den Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge), nur soweit beimischen, daß dieser Anteil in der in ein Behältnis abzugebenden Mineralölmenge höchstens beträgt:

1.
1 vom Hundert bei der Abgabe an Verwender oder an Einrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder Motoren unmittelbar mit Kraftstoff versorgt werden,

2.
0,5 vom Hundert in anderen Fällen.

Die Abgabe einer Restmenge nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Wechseln gleich große Restmengen abgegeben und dadurch Steuervorteile ausgeschlossen werden; dies gilt sinngemäß, wenn der Umfang der Restmenge durch Einrichtungen des Transportmittels herabgesetzt wird.

(2) Das Hauptzollamt kann zur Wahrung der Steuerbelange verlangen, daß der Beförderer für Transportmittel Anschreibungen über Reihenfolge, Art, Menge und Empfänger der im einzelnen Fall abgegebenen Mineralöle zu führen hat, soweit sich dies nicht aus betrieblichen Unterlagen ergibt.

(3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahrzeugen und Schiffen, die für den Transport von leichtem Heizöl und anderem Mineralöl bestimmt sind, hat der Beförderer deutlich sichtbar das auf jeweils zehn Liter nach unten gerundete Einhundert- und Zweihundertfache der Restmengen nach Absatz 1 als die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen anzugeben.

(4) Beschränkungen für das Vermischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl nach anderen als mineralölsteuerrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach Absatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil der Restmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden.


§ 10 Andere Vermischungen



(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Mineralöl in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen zu führen. § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt sinngemäß.

(2) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 sinngemäß. Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen die vermischten Mineralöle bereits zur steuerbegünstigten Verwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben worden sind.

(3) Leichtes Heizöl, das nach Ablauf der in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes genannten Frist erstmalig in Hauptbehälter der in § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Anlagen gefüllt wird, darf mit nicht gekennzeichnetem Gasöl, das noch von der vorangegangenen Befüllung in den Hauptbehältern vorhanden ist, gemischt werden. Heizöladditive nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes, auf deren Kennzeichnung nach § 1a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung verzichtet worden ist, dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden.

(4) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl, Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist.


§ 11 Verbringen von leichtem Heizöl in das Steuergebiet



(1) Soll leichtes Heizöl, das in einem Drittland (§ 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) gekennzeichnet worden ist, im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in ein Steuerlager verbracht oder zur steuerbegünstigten Verwendung oder Verteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgefertigt werden, ist der Anmeldung eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners über die Kennzeichnung beizufügen. In der Bescheinigung muß in einer Amtssprache der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erklärt sein, daß das leichte Heizöl die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vorgeschriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält. § 7 Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt sinngemäß.

(2) Gasöl, das aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht wird und andere als in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Mineralöl und die Unterscheidung von anderem Mineralöl ermöglichen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wird leichtes Heizöl, das in einem anderen Mitgliedstaat nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach Absatz 2 gekennzeichnet worden ist, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, § 19 des Gesetzes oder § 21 des Gesetzes in das Steuergebiet verbracht und zur Versteuerung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes angemeldet, ist der Steueranmeldung eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen. In der Bescheinigung muß erklärt sein, daß das leichte Heizöl die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vorgeschriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält oder - im Falle des Absatzes 2 - nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. § 7 Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt sinngemäß.


§ 11a Andere Mineralöle als Gasöle


§ 11a wird in 1 Vorschrift zitiert

Für andere Mineralöle als Gasöle, die zum Verheizen bestimmt sind und nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 sinngemäß.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder § 4 Abs. 2, Änderungen an Kennzeichnungseinrichtungen oder Bauteilen von Dosiereinrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Änderungen an Kennzeichnungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Überschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

4.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 Störungen in den Kennzeichnungsanlagen oder Unterschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne Zustimmung des Hauptzollamts geänderte Anlagen benutzt oder geänderte technische Abläufe anwendet,

2.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Heizöl nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,

3.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig entnimmt oder untersucht,

4.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder Folge aus Betrieben den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 bei Abgabe in wechselnder Folge die jeweils zur Abgabe nicht bestimmte Mineralölart nicht in gleicher Höhe abgibt,

5.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder Folge aus Transportmitteln den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Abgabe in wechselnder Folge nicht gleich große Restmengen abgibt oder

6.
entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Mineralöle im Sinne des § 11a.


§ 13 Übergangsvorschrift



(1) Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen, die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBl. I S. 359), erteilt oder geschlossen worden sind, gelten bis zum 30. September 1993 als nach dieser Verordnung erteilt oder geschlossen.

(2) Einführer nach § 1 Abs. 5 der in Absatz 1 genannten Verordnung, denen nach § 6 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung die Kennzeichnung auf Schiffen bewilligt worden ist, gelten bis zum 30. September 1993 als Inhaber von Dienstleistungsbetrieben, denen die Kennzeichnung nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bewilligt worden ist.

(3) Bis zum 30. Juni 1994 sind abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch Warneinrichtungen zulässig, die nicht voneinander unabhängig sind.


§ 14 Inkrafttreten



§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 6 bis 8, §§ 8, 9 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 Satz 4) Verfahren zur Bestimmung des Farbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-Verfahren)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Zweck und Anwendungsbereich

Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffe in leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem, in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl.

2 Begriffsbestimmung

Als Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Mineralöle gilt der nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.

3 Kurzbeschreibung des Verfahrens

Die zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschromatographie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestandteilen der Probe getrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem Spektralphotometer bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators.

4 Geräte

4.1
Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus:

4.1.1
Hochdruckpumpe,

4.1.2
Injektionssystem mit Probenschleife 20 µl bis 50 µl,

4.1.3
Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem Kieselgel von 5 µm Korngröße,

4.1.4
Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphärischem Kieselgel von 5 µm Korngröße,

4.1.5
UV/VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,

4.1.6
Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen,

4.2 250-ml- und 1.000-ml-Meßkolben, geeicht,

4.3 10-ml-Vollpipette, geeicht.

5 Chemikalien

5.1
Toluol, zur Analyse,

5.2
n-Heptan, zur Analyse,

5.3
Dichlormethan, zur Analyse,

5.4
N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)*)

5.5
Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.

6 Vorbereitung

6.1
Vorbereitung der Probe

Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte Proben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert.

6.2
Herstellung der Standard-Farbstofflösung

0,125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den geeichten 250-ml-Meßkolben eingewogen und nach dem Temperieren auf 20 °C mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt.

Von dieser Lösung werden mit der geeichten Vollpipette 10 ml in den geeichten 1.000-ml-Meßkolben gegeben und mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/l.

6.3
Herstellung des Elutionsmittels

Als Elutionsmittel wird ein Gemisch aus 4 Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und 1 Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet.

6.4
Vorbereitung der Säule

Zur Konditionierung läßt man durch die Säule bei einer Flußrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unterabschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinanderfolgenden Messungen der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr als 5% vom Mittelwert abweichen.

6.5
Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs

Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei der späteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den Standard-Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel:

fs = Cs / As

Darin bedeuten:

fs = Flächenfaktor
Cs = Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/l)
As = Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen

7 Durchführung der Messung

Die Probenschleife des Einlaßventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe gefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator gestartet. Die Flächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, daß alle möglichen Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei den zur Zeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu beachten, daß sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersuchenden Probe je nach Trennvermögen der Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten, die auf den Toluol- oder Ölgehalt der Standard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurückzuführen sind und nicht in die Auswertung durch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Erscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung beendet.

8 Auswertung

Zur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farbstoffgehalt in mg/kg nach folgender Formel:

mg/kg Farbstoff = Ap x fs / dp

Darin bedeuten:

Ap = Flächensumme der Farbstoffpeaks
fs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5
dp = Dichte der Probe in g/ml bei Probentemperatur

9 Angabe des Ergebnisses

Der Farbstoffgehalt wird in mg/kg auf 0,1 mg/kg gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 Blatt 2, Ausgabe Februar 1972, zu berücksichtigen.

10 Präzision des Verfahrens

(nach DIN 51 848 Teil 1, Ausgabe Dezember 1981)

Farbstoffgehalt
mg/kg
Wiederholbarkeit
mg/kg
Vergleichbarkeit
mg/kg
bis 2,00,10,2
über 2,00,10,3


11 DIN-Normen

Die in den Abschnitten 9 und 10 genannten Normblätter, erschienen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

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*)
Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:

DIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin.


Anlage 1a (weggefallen)





Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 Satz 6) Verfahren zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Färbeäquivalent von Gemischen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten roten Farbstoffe ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemisches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Meßbedingungen im Maximum decken.