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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Anlage 2 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 Satz 6) Verfahren zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Färbeäquivalent von Gemischen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten roten Farbstoffe ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemisches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Meßbedingungen im Maximum decken.



 

Zitierungen von Anlage 2 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HeizölkennzV Ordnungsmäßige Kennzeichnung, Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
... von Gemischen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffe gilt die Anlage 2. (2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat die ordnungsmäßige ...