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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 11 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Verbringen von leichtem Heizöl in das Steuergebiet
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soll leichtes Heizöl, das in einem Drittland (§ 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) gekennzeichnet worden ist, im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in ein Steuerlager verbracht oder zur steuerbegünstigten Verwendung oder Verteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgefertigt werden, ist der Anmeldung eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners über die Kennzeichnung beizufügen. In der Bescheinigung muß in einer Amtssprache der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erklärt sein, daß das leichte Heizöl die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vorgeschriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält. § 7 Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt sinngemäß.
(2) Gasöl, das aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht wird und andere als in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Mineralöl und die Unterscheidung von anderem Mineralöl ermöglichen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wird leichtes Heizöl, das in einem anderen Mitgliedstaat nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach Absatz 2 gekennzeichnet worden ist, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, § 19 des Gesetzes oder § 21 des Gesetzes in das Steuergebiet verbracht und zur Versteuerung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes angemeldet, ist der Steueranmeldung eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen. In der Bescheinigung muß erklärt sein, daß das leichte Heizöl die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vorgeschriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält oder - im Falle des Absatzes 2 - nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. § 7 Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 11 HeizölkennzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizölkennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
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