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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 5 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung



(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöl gekennzeichnet werden soll, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem für den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in zwei Stücken zu beantragen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten; sie haben dem Antrag für jedes an der Steueraufsicht beteiligte Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.

(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:

1.
eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösungen;

2.
die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§§ 3 und 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darüber, daß die eingebauten oder einzubauenden Kennzeichnungseinrichtungen der Zulassung entsprechen;

3.
eine Darstellung der für die Mengenermittlung des leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen;

4.
eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten für Gasöl, aus denen dieses den für die Kennzeichnung bestimmten Einrichtungen zugeführt und in denen es nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl gelagert oder aus Zapfstellen abgegeben werden soll;

5.
ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzweigungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungseinrichtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestellen, in dem alle Einrichtungen, aus denen Gasöl, leichtes Heizöl oder Kennzeichnungslösung entnommen werden können, besonders zu bezeichnen sind;

6.
eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der Kennzeichnungseinrichtungen und damit zusammenhängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe;

7.
eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder soweit im Falle der Nummer 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.



 

Zitierungen von § 5 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...