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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 4 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Zulassung von Rührwerken und ihnen vergleichbaren Einrichtungen



(1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhandene Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrichtungen schriftlich zu, wenn sie so beschaffen sind, daß eine gleichmäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe im Gasöl auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters in angemessener Zeit gewährleistet ist. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(2) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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Zitierungen von § 4 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HeizölkennzV Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung
...  2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§§ 3 und 4 ) und die Erklärung des Antragstellers oder des Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen ...
§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 12 HeizölkennzV Ordnungswidrigkeiten
...  entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder § 4 Abs. 2, Änderungen an Kennzeichnungseinrichtungen oder Bauteilen von Dosiereinrichtungen ...
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen, die nach den §§ 3, 4 , 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der ...