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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 10 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Andere Vermischungen



(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Mineralöl in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen zu führen. § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt sinngemäß.

(2) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 sinngemäß. Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen die vermischten Mineralöle bereits zur steuerbegünstigten Verwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben worden sind.

(3) Leichtes Heizöl, das nach Ablauf der in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes genannten Frist erstmalig in Hauptbehälter der in § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Anlagen gefüllt wird, darf mit nicht gekennzeichnetem Gasöl, das noch von der vorangegangenen Befüllung in den Hauptbehältern vorhanden ist, gemischt werden. Heizöladditive nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes, auf deren Kennzeichnung nach § 1a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung verzichtet worden ist, dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden.

(4) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl, Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist.

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Zitierungen von § 10 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... und Vereinbarungen, die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I ...
§ 14 HeizölkennzV Inkrafttreten
... 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 6 bis 8, §§ 8, 9 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im übrigen tritt diese ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 2 MinöStV Mineralölherstellung
...  bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten sinngemäß, 3.  ...
§ 51 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer bei Vermischungen von leichtem Heizöl mit anderem Gasöl
... wenn die Gemische 1. bei Spülvorgängen nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen ... worden sind. (2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebs, der nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung zum Spülen zugelassen ist, für Gemische, die ...