Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 12 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder § 4 Abs. 2, Änderungen an Kennzeichnungseinrichtungen oder Bauteilen von Dosiereinrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Änderungen an Kennzeichnungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Überschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 Störungen in den Kennzeichnungsanlagen oder Unterschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne Zustimmung des Hauptzollamts geänderte Anlagen benutzt oder geänderte technische Abläufe anwendet,
- 2.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Heizöl nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig entnimmt oder untersucht,
- 4.
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder Folge aus Betrieben den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 bei Abgabe in wechselnder Folge die jeweils zur Abgabe nicht bestimmte Mineralölart nicht in gleicher Höhe abgibt,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder Folge aus Transportmitteln den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Abgabe in wechselnder Folge nicht gleich große Restmengen abgibt oder
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Mineralöle im Sinne des § 11a.
Zitierungen von § 12 HeizölkennzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizölkennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3776/a53135.htm