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Änderung § 1 AMGKostV vom 01.05.2008

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§ 1 AMGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 1 AMGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2008 BGBl. I S. 749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken sowie für andere Amtshandlungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren für Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Kosten nach der AMG-Kostenverordnung sowie für andere Amtshandlungen.

(2) Für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens oder Ruhens einer Zulassung Auslagen nicht erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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