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Änderung § 5 AMGKostV vom 01.05.2008
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§ 5 AMGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung | § 5 AMGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2008 BGBl. I S. 749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) § 7 Satz 3 bis 5 und § 11 Abs. 4 und 5 der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4340) sind weiterhin anzuwenden, wenn die zu Grunde liegende Amtshandlung vor dem 1. Januar 2004 beantragt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht beendet worden ist. (2) Für Amtshandlungen, die vor dem 29. Dezember 2004 vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung, soweit ein Antrag notwendig ist, vor dem 1. Mai 2008 beantragt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn kein Antrag notwendig und die Amtshandlung vor dem 1. Mai 2008 beendet worden ist. (2) Für Amtshandlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. |
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