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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (StGBuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 09.06.1989 BGBl. I S. 1059, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 312-13 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 16.06.1989; FNA: 312-13 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Artikel 4 Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist,
- 1.
- die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
- 2.
- die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
- 3.
- zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen,
§ 2
In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach § 153b Abs. 2 der Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.
§ 3
Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz 2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder der Beihilfe keine Anwendung.
§ 4
Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anvertraut worden ist.
§ 5
Die §§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden ist.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGBuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 StGBuaÄndG Kronzeugenregelung bei organisiert begangenen Straftaten (vom 01.07.2017)
... Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung durch einen Täter ... Taten im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung gerichtet sind. Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das ...
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