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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung am 01.01.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 (aufgehoben) § 2 (aufgehoben) § 3 § 4 (aufgehoben) § 5 (aufgehoben) § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse | |
(Text alte Fassung) § 12 Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | (Text neue Fassung) § 12 (aufgehoben) § 13 Übergangsregelung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts |
§ 12 Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | § 12 (aufgehoben) |
(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden. (2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sind letztmalig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden. | |
§ 13 (neu) | § 13 Übergangsregelung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts |
In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung fort. |
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