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§ 13 - Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (EGStPO k.a.Abk.)
G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 312-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 312-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
1Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 anwendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt unberührt. 2§ 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. Februar 2017 anwendbar. 3Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Strafprozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung für die genannten Vollstreckungsverfahren in der jeweils am 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1610 m.W.v. 1. August 2016
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Frühere Fassungen von § 13 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1610 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1a Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EGStPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGStPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1610
Artikel 3 PsychKrURÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt: „§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung ... 2218) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt: „§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem ...
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