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Änderung § 18 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 02.04.2021
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch B. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1380 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität | |
(Text alte Fassung) 1 Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2 Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2 Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden. |
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