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§ 18 - Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (EGStPO k.a.Abk.)
G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 312-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 312-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
1Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 B. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1380 m.W.v. 2. April 2021
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Frühere Fassungen von § 18 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2021 (08.06.2021) | Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1380 |
aktuell vorher | 02.04.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
aktuell | vor 02.04.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EGStPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGStPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 9 BestDaAAG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (vom 02.04.2021)
... 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgender § 18 angefügt: „§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung ...
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