Tools:
Update via:
Änderung § 13 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung und Änderungshistorie des EGStPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 (neu) | (Text neue Fassung)§ 13 Übergangsregelung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts |
In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung fort. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3789/al23193-0.htm