Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung - RVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2055; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-3 Sozialgesetzbuch
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 178 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) der durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister für Frauen und Jugend und dem Bundesminister der Finanzen:


§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Grenzschutzdienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.


§ 2 Beitragsberechnung



(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1.
für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz

2.
für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten:

Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366)


§ 3 Berechnungsgrundlagen



(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.

(3) Beitragssatz ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.

(4) Diensttage sind die Tage des Grenzschutzdienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.


§ 4 Zuständigkeiten



Die für die Beitragsberechnung maßgebenden Diensttage und Arbeitsentgelte sind getrennt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung an das Bundesversicherungsamt zu melden. Die Ermittlung wird für Grenzschutzdienstleistende von dem Bundespolizeipräsidium Mitte vorgenommen.


§ 5 Berechnungsverfahren



(1) Die Beitragsberechnung wird vom Bundesversicherungsamt vorgenommen. Das Bundesversicherungsamt errechnet den Gesamtbetrag der Beiträge und die auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung entfallenden Anteile.

(2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt den errechneten Gesamtbetrag sowie den auf die jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallenden Anteil am Gesamtbetrag dem Bundespolizeipräsidium Mitte. Der Anteil für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung wird auf diese nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen in dem Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, verteilt.


§ 6 Beitragszahlung



Die Beiträge sind von dem Bundespolizeipräsidium Mitte für das vergangene Kalenderjahr an

1.
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,

2.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung

zu zahlen. Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.