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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des Amtsgehilfendienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Hauptamtsgehilfeanwärterin/Hauptamtsgehilfeanwärter im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Hauptamtsgehilfin zur Anstellung (z. A.)/Hauptamtsgehilfe zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe im Eingangsamt,
- 4.
- Amtsmeisterin/Amtsmeister im ersten Beförderungsamt und
- 5.
- Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister im zweiten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
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