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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des Amtsgehilfendienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Hauptamtsgehilfeanwärterin/Hauptamtsgehilfeanwärter im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Hauptamtsgehilfin zur Anstellung (z. A.)/Hauptamtsgehilfe zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe im Eingangsamt,
- 4.
- Amtsmeisterin/Amtsmeister im ersten Beförderungsamt und
- 5.
- Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister im zweiten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des Amtsgehilfendienstes in der Bundeswehrverwaltung erforderliche fachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 3 Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind für ihren jeweiligen Bereich das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, das Bundesamt für Wehrverwaltung und die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und
- 3.
- mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie
- 4.
- gegebenenfalls
- a)
- eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
- b)
- eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
- c)
- eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
- d)
- Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einer persönlichen Vorstellung.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
- 2.
- eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
- ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
- 5.
- eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
- a)
- in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
- b)
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Hauptamtsgehilfeanwärterinnen und Bewerber zu Hauptamtsgehilfeanwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während des Lehrgangs an der Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
- 1.
- wegen einer Erkrankung,
- 2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
- 3.
- durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
- 4.
- aus anderen zwingenden Gründen
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt drei Monate verlängert werden.
(6) Wird die Befähigung für die Laufbahn nicht festgestellt, richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 3.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan und alle Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Die Ausbildung wird wie folgt in zwei Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- praktische Ausbildung bei Dienststellen im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde 5 1/2 Monate und
- 2.
- Lehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 1/2 Monat.
§ 14 Praktische Ausbildung
(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit allen wesentlichen Aufgaben der Laufbahn (Boten- und Absicherungsdienst, Postein- und Postausgang) vertraut gemacht. Sie erwerben praktische Kenntnisse und Fertigkeiten und erledigen selbständig oder nach Anleitung die für die Laufbahn typischen Geschäftsvorgänge.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 15 Theoretische Ausbildung
In einem Lehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule erwerben die Anwärterinnen und Anwärter allgemeine Grundkenntnisse in den Gebieten
- 1.
- Staatsbürgerkunde,
- 2.
- Beamtenrecht,
- 3.
- Organisation der Bundeswehrverwaltung,
- 4.
- innere Organisation und Geschäftsverkehr und
- 5.
- Materialverwaltung.
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbildungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 17 Bewertungen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, eine schriftliche Bewertung nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können dazu schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewertung, in der die Bewertungen nach Absatz 1 aufzuführen sind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer Note nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zu versehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 18 Feststellung der Befähigung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Feststellung der Befähigung trifft die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der zusammenfassenden Bewertung nach § 17 Abs. 3.
(3) Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann die Feststellung nach drei Monaten noch einmal getroffen werden; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine weitere Feststellung der Befähigung zulassen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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