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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und
- 3.
- mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt.
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