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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des Amtsgehilfendienstes in der Bundeswehrverwaltung erforderliche fachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
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