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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

§ 18 - Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)

V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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§ 18 Feststellung der Befähigung



(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist.

(2) Die Feststellung der Befähigung trifft die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der zusammenfassenden Bewertung nach § 17 Abs. 3.

(3) Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann die Feststellung nach drei Monaten noch einmal getroffen werden; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine weitere Feststellung der Befähigung zulassen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum.

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Zitierungen von § 18 LA-ADBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LA-ADBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LA-ADBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LA-ADBWVV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... nicht festgestellt, richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. ...