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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
§ 13 - Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Die Ausbildung wird wie folgt in zwei Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- praktische Ausbildung bei Dienststellen im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde 5 1/2 Monate und
- 2.
- Lehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 1/2 Monat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3796/a53296.htm