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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

§ 17 - Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)

V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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§ 17 Bewertungen



(1) Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, eine schriftliche Bewertung nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können dazu schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewertung, in der die Bewertungen nach Absatz 1 aufzuführen sind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer Note nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zu versehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



 

Zitierungen von § 17 LA-ADBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LA-ADBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LA-ADBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LA-ADBWVV Feststellung der Befähigung
... Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der zusammenfassenden Bewertung nach § 17 Abs. 3. (3) Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann die Feststellung nach ...