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Änderung § 9 LA-ADBWVV vom 14.02.2009
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§ 9 LA-ADBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 9 LA-ADBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 30 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes | |
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, | |
(Text alte Fassung) 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, | (Text neue Fassung) 2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, |
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt drei Monate verlängert werden. (6) Wird die Befähigung für die Laufbahn nicht festgestellt, richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 3. |
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