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Änderung § 19 BPersVWO vom 15.06.2021
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§ 19 BPersVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 19 BPersVWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen | |
1 Für die Beschäftigten von | |
(Text alte Fassung) 1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder 2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes gelten, | (Text neue Fassung) 1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder 2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten, |
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2 Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/38/al148707-0.htm